§ 230 Hemmung der Verjährung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 02.05.2024 – 15 K 761/22
- BFH, 20.03.2025 – III R 19/23Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
- BFH, 23.08.2022 – VII R 46/20Unterbrechung der Verjährung - Pfändung im Arrestverfahren - schriftliche Geltendmachung des HaftungsanspruchsZitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 – 4 L 20/25Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 – 4 L 21/25Zitiert von 1
- VGH Hessen, 10.01.2023 – 5 A 430/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- FG Saarland, 20.08.2025 – 1 K 1118/22
- OVG Thüringen, 01.10.2024 – 1 ZKO 491/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/230#abs-1 (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/230#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.