Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 230 Hemmung der Verjährung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund4 Fassungen32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/230#abs-1 (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/230#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

§ 229 § 231